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Sonderbetreuungszeit

Fragestellung

Können Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers wegen erforderlicher Kinderbetreuung zuhause bleiben?

Erklärung

Nein, das Fernbleiben des Arbeitnehmers, ohne Zustimmung durch den Arbeitgeber, ist auch in dieser Situation nicht gerechtfertigt.

Mit dem COVID-19-Gesetz wurde gem § 18b AVRAG ein Tatbestand geschaffen, der es Arbeitnehmern ermöglicht, welche nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen in Anspruch zu nehmen, sofern diese Kinder nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Gesetzlich nicht definiert ist, welche Betriebe versorgungskritisch sind. Doch kann davon ausgegangen werden, dass volkswirtschaftlich wichtige Bereiche wie medizinische Versorgung, Lebensmittelhandel und -erzeugung, öffentlicher Verkehr sowie die öffentliche Sicherheit jedenfalls darunterfallen.

Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall eine Entgeltfortzahlungspflicht in voller Höhe. Es besteht jedoch ein Vergütungsanspruch in der Höhe eines Drittel des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des regelmäßigen Entgelts, gedeckelt mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) durch den Bund. Der Antrag ist binnen sechs Wochen (gerechnet ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme) bei der zuständigen Abgabenhörde geltend zu machen.

Ob Sonderbetreuungszeit, wobei sich diese nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in Form einzelner Arbeitstage bemessen kann, gewährt wird, liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers und bedarf daher einer Vereinbarung.

Zudem besteht die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Dienstfreistellung gem § 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG bereits ausgeschöpft hat.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend lassen sich folgende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelung gem § 18b AVRAG feststellen:

–          Teilweise oder vollständige Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen, ebenso wenn eine Betreuung weiterhin angeboten wird.

–          Der betroffene Arbeitnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig.

–          Es besteht kein anderer Anspruch (der vor § 18b AVRAG zur Anwendung kommt) des Arbeitnehmers auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes.

Claudia Magor und Stephan Katzgraber

Juristische Mitarbeiter