Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus (§ 1 ABGB 01.01.1812).
Nachbarschaftsstreitigkeiten, Gewährleistungsfälle, Schadenersatz, Bereicherung, Verkehrsunfälle uvm. werden von uns mit Kompetenz und Freude übernommen.