Krankenstand bricht Zeitausgleich NICHT
Der Oberste Gerichtshof hat in Fortsetzung seiner Judikatur zu 9 ObA 11/13b nunmehr sehr deutlich in 9 ObA1 0/18p klargestellt, dass eine Erkrankung an einem „Zeitausgleichstag“ nichts an der Konsumation des Zeitausgleichs ändert. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles lag darin, dass auch der Zeitausgleich, der vom Dienstgeber (zulässigerweise) einseitig vorgegeben wurde, zu keiner Änderung der Rechtsprechung führt. Hauptargument ist die Verschiebung der Arbeitszeit, sei es freiwillig oder eben vorgegeben, die zu einem Entfall der Arbeitspflicht führt.
Gerade für jene Bereiche, die eine vorgegebene Dienstplangestaltung aufweisen, ist diese Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung.