Einstellung der Verpflichtung zur Entgeltzahlung
Derzeit werden in den Medien Ansichten vertreten, die von einer zulässigen Einstellung der Entgeltzahlungen durch den Dienstgeber ausgehen. Diese Ansichten sind jedoch mit sehr großer Vorsicht auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage zu werten.
1. Warum Einstellung Entgeltzahlung:
Diese Meinung wird deshalb vertreten, weil das ABGB derartige Regelung enthält, die bei Vertragsverhältnissen (derzeit wohl insbesondere § 1104 ABGB) einen Entfall der Leistungspflicht bei Ereignissen auf Grund höherer Gewalt (Seuchen, behördlichen Anordnungen) vorsehen. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof lässt dies erkennen (vgl. pars pro toto 9ObA42/88 mwN).
2. Warum Vorsicht:
Ausgehend von den derzeitigen Entwicklungen bezweifelt auch Univ. Prof. Dr. Martin Risak die Richtigkeit. Dem ist zuzustimmen, zumal, wie er zutreffend anführt, die Regierung zahlreiche Maßnahmen setzt, die die Qualifikation als höhere Gewalt möglicherweise als nicht gegeben erscheinen lassen.
Des Weiteren wird jedoch in der Schnelligkeit der Berichterstattung übersehen, dass es sich mE nicht um Betriebsschließungen als solche im juristischen Sinne handelt, sondern tatsächlich um „Kundenverkehrsverbote“. Hierfür spricht der Gesetzestext[1], der vom Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten spricht! Daher wäre es dem Dienstgeber nach wie vor möglich (denkbar) den Dienstnehmer zu verwenden.
Besondere Vorsicht ist auch deshalb geboten, da bei Weiterführen des Gedankens von der höheren Gewalt, dies sogar dazu führen könnte, den Vertrag aus wichtigen Gründe sofort (!) aufzulösen! Verneint man diesen Gedanken, so führt dies wohl auch nicht zur berechtigten Einstellung der Entgeltzahlung.
3. Alternativen:
Wird das Instrument der Kurzarbeit oder Telearbeit wegen (gänzlicher) Unmöglichkeit der Verwendung eines Dienstnehmers nicht in Anspruch genommen, so verbleiben dem Dienstgeber – neben der Kündigung – nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Urlaubsvereinbarung oder einer Aussetzungsvereinbarung.